Satzung des
Vereins
Kindernetz Neuried
e.V.
Inhaltsverzeichnis:
Präambel
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 4 Die Mittel des Vereins
§ 5 Die Mitgliedschaft
Erwerb
der Mitgliedschaft
Pflichten
des Mitglieds
Mitgliedsbeiträge
Beendigung
der Mitgliedschaft
§ 6 Die Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
Zusammensetzung
und Aufgabenverteilung
Zuständigkeit
des Vorstandes
Wahl
und Amtsdauer des Vorstandes
Sitzungen
u. Beschlussfassung
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Stimmrechte
der Mitglieder
Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung
Einberufung
der Mitgliederversammlung
Versammlungs-
und Wahlordnung
Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung
Außerordentliche
Mitgliederversammlung
§ 9 Finanzen
§ 10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
Präambel
In Neuried gibt es benachteiligte Kinder und Jugendliche,
solche mit Migrationshintergrund
oder in Notlagen. Das Kindernetz Neuried e.V. will allen Kindern den Zugang zu
Bildung und die Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen. Indem wir
benachteiligte Kinder stärken, stärken wir alle Neurieder Kinder und Familien.
Der Verein "Kindernetz Neuried" möchte weder
Eltern aus ihrer Pflicht nehmen, noch kann oder will er öffentliche rechtliche
Aufgaben übernehmen.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kindernetz Neuried“. Er soll
in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und besitzt dann die Rechtsform
eines rechtsfähigen „eingetragenen Vereins“.
(3) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Neuried.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins endet zum 31.08.
§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und
Erziehung von Kindern und Jugendlichen der Gemeinde Neuried.
(2) Aufgabe ist insbesondere die Förderung von
Bildungschancen von im Sinne der Präambel benachteiligten Kindern und
Jugendlichen, vor allem an folgenden Institutionen / Einrichtungen:
- Grundschule Neuried
- Hort Neuried
- "Mittagsbetreuung" des Vereins zur Förderung der Grundschule Neuried e.V. mit den Projekten des Vereins SPORT TRIFFT KUNST e.V.
- Hort Neuried
- "Mittagsbetreuung" des Vereins zur Förderung der Grundschule Neuried e.V. mit den Projekten des Vereins SPORT TRIFFT KUNST e.V.
(3)
Hierzu ergreift der Verein folgende Maßnahmen:
a) Der
Verein ermöglicht zusätzliche Bildungs- und Betreuungsangebote, insbesondere an
den oben genannten Einrichtungen,
-
durch eigene Einstellung von Mitarbeitern für die oben genannten Institutionen,
- durch Anwerben oder Vermittlung ehrenamtlicher bzw. Bezuschussung oder Finanzierung zusätzlicher Mitarbeiter,
- durch Finanzierung von Sachmitteln, die zur Umsetzung von Projekten des Vereins benötigt werden,
- durch die Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Schulfamilie fördern, indem sie die Kommunikation und damit das Gemeinschaftsgefühl von Lehrern, Eltern und Kinder fördern.
- durch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
- durch Anwerben oder Vermittlung ehrenamtlicher bzw. Bezuschussung oder Finanzierung zusätzlicher Mitarbeiter,
- durch Finanzierung von Sachmitteln, die zur Umsetzung von Projekten des Vereins benötigt werden,
- durch die Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Schulfamilie fördern, indem sie die Kommunikation und damit das Gemeinschaftsgefühl von Lehrern, Eltern und Kinder fördern.
- durch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
b) Der
Verein fördert die soziale Integration und damit die Erziehung der Jugendlichen
durch die gezielte finanzielle und persönliche Unterstützung von im Sinne der
Präambel benachteiligten Kindern und Jugendlichen, beispielsweise auch durch
die mögliche individuelle Finanzierung oder Bezuschussung von Klassenfahrten
oder auch künstlerischer, musischer und sportlicher Erziehung. Darüber hinaus
sollen z.B. auch Lern-Patenschaften bzw. Hausaufgabenunterstützung initiiert
und gefördert werden.
c) Zweck des Vereins ist darüber hinaus, die Beschaffung und
Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Erziehung, z.B. zur Unterstützung
kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt keine politischen und
konfessionellen Zwecke. Sein Aufbau entspricht demokratischen Grundsätzen.
§ 4 Die Mittel des Vereins
(1) Die Mittel
zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.
(2) Die Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ihre Arbeit im Rahmen der
allgemeinen Pflichten eines Mitglieds
ist ehrenamtlich. Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig.
Kosten, die im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit zu Vereinszwecken
entstanden sind, werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
§ 5 Die Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
kann von allen natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die die
gemeinnützigen Satzungszwecke anerkennen und unterstützen wollen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft
ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über diesen entscheidet der Vorstand nach
freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbes. Kindern und
Jugendlichen unter 18 Jahren, ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten
schriftlich vorzulegen. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat. Die
Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und beinhaltet Stimmrecht.
Pflichten des Mitglieds
(5) Die Mitgliedschaft
verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags
entsprechend der geltenden Beitragsordnung. Dem Verein sind Veränderungen von
Postanschrift und Geschäftsfähigkeit schriftlich mitzuteilen.
Mitgliedsbeiträge
(6) Die Mitgliederversammlung
beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu
entrichten.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von
Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren
oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Beendigung der Mitgliedschaft
(8) Die Mitgliedschaft
endet
a) durch Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar und nicht erblich.
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder des gesetzlichen Vertreters gegenüber
dem Vorstand drei Monate zum Ende
eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
mittels Beschluss des Vorstands. Ein Mitglied
kann dann von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder Gebühren im Rückstand ist. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft
ist möglich.
d) durch Ausschluss mittels Beschluss des Vorstandes. Ein
Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied
den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung
muss dem Mitglied Gelegenheit zur
mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des
Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied
zuzusenden. Eine Wiederaufnahme in den Verein ist nicht möglich.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft
entfällt der Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Mitgliedsbeiträge oder Spenden.
§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der
Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
- die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Zusammensetzung und Aufgabenverteilung
(1) Zum gerichtlich und
außergerichtlich vertretungsberechtigten Vorstand gem § 26 BGB gehören
- erste/r Vorsitzende/r,
- zweite/r Vorsitzende/r,
- Vorstand für Finanzen (Schatzmeister/-in)
- zweite/r Vorsitzende/r,
- Vorstand für Finanzen (Schatzmeister/-in)
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können
beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum
Vorstand gemäß § 26 BGB gehören (sog. erweiterter Vorstand).
(2) Der Verein wird in sämtlichen Angelegenheiten durch die
jeweils einzelvertretungsberechtigten Mitglieder
des Vorstands vertreten.
(3) Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 500,00 Euro sowie
Rechtsgeschäfte mit wiederkehrenden Leistungen (z.B. Arbeitsverträge) sind für
den Verein nur verbindlich, wenn mindestens zwei Mitglieder
des Vorstands zugestimmt haben.
Zuständigkeit des Vorstands
(4) Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte
des Vereins. Er kann dazu eine Geschäftsordnung aufstellen und diese später
anpassen, soweit keine anderweitigen Vorgaben durch die Mitgliederversammlung
erfolgen.
(5) Die Zuständigkeit des Vorstands umfasst alle
Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ des Vereins übertragen sind. Die Geschäftsführung des Vereins muss auf
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sein.
(6) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Verteilung
und Verwendung eingenommener Fördergelder, Spenden etc., in ausschließlicher
und unmittelbarer Erfüllung des Vereinszwecks nach eigenem Ermessen, soweit
nicht die Mitgliederversammlung
bereits einen Verwendungszweck beschlossen hat. Näheres kann durch eine
Geschäftsordnung geregelt werden.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung
c) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes,
Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme
und Streichung sowie Ausschluss von Mitgliedern
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren, gerechnet ab der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl
eines neuen Vorstands im Amt. Seine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist
zulässig.
(8) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt aus, so
ist innerhalb von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein
Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen ist.
Sitzungen und Beschlussfassung des
Vorstands.
(9) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten
Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die
Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Über diese sind Protokolle zu
führen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand
kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Stimmrechte der Mitglieder
(1) In der Mitgliederversammlung
hat jedes volljährige Mitglied eine
Stimme. Beschränkt Geschäftsfähige, insbes. Minderjährige
werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Stimmrechte sind nicht übertragbar.
(3) Ein Mitglied
ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein
betrifft.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(4) Die Mitgliederversammlung
ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vorstands und des Kassenprüferberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Änderung der Geschäftsordnung
i) Änderung der Satzung
j) Auflösung des Vereins
Einberufung der Mitgliederversammlung
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung
muss mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal
stattfinden.
(6) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen in Textform (§ 126 b BGB) unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung. Die Einladung
gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn sie an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich bekannt gegebene (Email-) Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(7) Jedes Mitglied
kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der
Vorstand hat diese Ergänzung in die Tagesordnung aufzunehmen. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung,
die während der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Versammlungs- und Wahlordnung
(8) Eröffnet und geleitet wird die Mitgliederversammlung
von einem Mitglied des Vorstandes.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen
Versammlungsleiter.
(9) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlganges und evtl. vorausgehender Diskussion einem Wahlleiter übertragen
werden. Den Wahlleiter wählt die Versammlung. Wahlvorschläge durch die
Versammlungsmitglieder unterbreitet.
(10) Der Versammlungsleiter stellt zuerst die Tagesordnung
zur Diskussion. Werden keine Änderungen oder Nachträge geäußert, so lässt er
über die Tagesordnung Beschluss fassen.
(11) Über jede Mitgliederversammlung
und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen wird
die Niederschrift zusätzlich vom Wahlleiter unterzeichnet.
(12) Über die Art der Abstimmung lässt der
Versammlungsleiter Beschluss fassen. Die Abstimmung muss schriftlich
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(13) Die Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
(14) Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen gelten als ungültige Stimme. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(15) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.
Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer-, Gemeinnützigkeits- oder Vereinsrecht verlangt werden, können von einem der Vorstandsvorsitzenden selbständig ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorgenommen und ausgeführt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen.
Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer-, Gemeinnützigkeits- oder Vereinsrecht verlangt werden, können von einem der Vorstandsvorsitzenden selbständig ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorgenommen und ausgeführt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen.
(16) Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks
des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
(17) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(19) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) das
Interesse des Vereins es erfordert
b) 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
b) 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Es gelten
die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 9 Finanzen
(1) Durch die Mitgliederversammlung
werden zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr gewählt. Kassenprüfer
kann jedes volljährige Mitglied
werden, ausgenommen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Wird ein
Kassenprüfer in den Vorstand gewählt oder vom Vorstand in ein Gremium des
Vereins berufen, so ist das Amt des Kassenprüfers neu zu besetzen.
(2) Die Kassengeschäfte sind nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen und zu dokumentieren.
(3) Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich
durchzuführen. Die Kassenprüfberichte werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Kassenprüfer
sind berechtigt, jederzeit Zwischenprüfungen der Kasse vorzunehmen.
(4) Durch den Vorstand für Finanzen werden in der
ordentlichen Mitgliederversammlung
die Finanzen dargelegt. Stichtag ist das Ende des Geschäftsjahres.
(5) Das Ergebnis der Finanzdarlegung ist von den Mitgliedern zu bestätigen und der Vorstand für
Finanzen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte für das abgerechnete
Jahr zu entlasten. Der Versammlungsleiter und die Kassenprüfer haben in der
Buchführung die Entlastung durch Unterschrift zu beurkunden.
§ 10 Auflösung des Vereins, Anfall des
Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung
nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Vorstand für
Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Gemeinde Neuried zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung
benachteiligter Neurieder Kinder und Jugendliche.
Neuried, den 27.9.2011