Satzung



Satzung des Vereins
Kindernetz Neuried e.V.



Inhaltsverzeichnis:

Präambel

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben
§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 4 Die Mittel des Vereins
§ 5 Die Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
Pflichten des Mitglieds
Mitgliedsbeiträge
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Die Organe des Vereins
§ 7 Der Vorstand
Zusammensetzung und Aufgabenverteilung
Zuständigkeit des Vorstandes
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Sitzungen u. Beschlussfassung
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Stimmrechte der Mitglieder
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Einberufung der Mitgliederversammlung
Versammlungs- und Wahlordnung
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 9 Finanzen
§ 10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens


Präambel
In Neuried gibt es benachteiligte Kinder und Jugendliche, solche mit Migrationshintergrund oder in Notlagen. Das Kindernetz Neuried e.V. will allen Kindern den Zugang zu Bildung und die Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen. Indem wir benachteiligte Kinder stärken, stärken wir alle Neurieder Kinder und Familien.
Der Verein "Kindernetz Neuried" möchte weder Eltern aus ihrer Pflicht nehmen, noch kann oder will er öffentliche rechtliche Aufgaben übernehmen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kindernetz Neuried“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen und besitzt dann die Rechtsform eines rechtsfähigen „eingetragenen Vereins“.
(3) Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Neuried.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins endet zum 31.08.

§ 2 Zweck, Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen der Gemeinde Neuried.
(2) Aufgabe ist insbesondere die Förderung von Bildungschancen von im Sinne der Präambel benachteiligten Kindern und Jugendlichen, vor allem an folgenden Institutionen / Einrichtungen:
- Grundschule Neuried
- Hort Neuried
- "Mittagsbetreuung" des Vereins zur Förderung der Grundschule Neuried e.V. mit den Projekten des Vereins SPORT TRIFFT KUNST e.V.
(3) Hierzu ergreift der Verein folgende Maßnahmen:
a) Der Verein ermöglicht zusätzliche Bildungs- und Betreuungsangebote, insbesondere an den oben genannten Einrichtungen,
- durch eigene Einstellung von Mitarbeitern für die oben genannten Institutionen,
- durch Anwerben oder Vermittlung ehrenamtlicher bzw. Bezuschussung oder Finanzierung zusätzlicher Mitarbeiter,
- durch Finanzierung von Sachmitteln, die zur Umsetzung von Projekten des Vereins benötigt werden,
- durch die Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Schulfamilie fördern, indem sie die Kommunikation und damit das Gemeinschaftsgefühl von Lehrern, Eltern und Kinder fördern.
- durch die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
b) Der Verein fördert die soziale Integration und damit die Erziehung der Jugendlichen durch die gezielte finanzielle und persönliche Unterstützung von im Sinne der Präambel benachteiligten Kindern und Jugendlichen, beispielsweise auch durch die mögliche individuelle Finanzierung oder Bezuschussung von Klassenfahrten oder auch künstlerischer, musischer und sportlicher Erziehung. Darüber hinaus sollen z.B. auch Lern-Patenschaften bzw. Hausaufgabenunterstützung initiiert und gefördert werden.
c) Zweck des Vereins ist darüber hinaus, die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zwecks Förderung der Erziehung, z.B. zur Unterstützung kultureller und sportlicher Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein verfolgt keine politischen und konfessionellen Zwecke. Sein Aufbau entspricht demokratischen Grundsätzen.

§ 4 Die Mittel des Vereins
(1) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen von öffentlicher und privater Seite.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ihre Arbeit im Rahmen der allgemeinen Pflichten eines Mitglieds ist ehrenamtlich. Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist unzulässig. Kosten, die im Zusammenhang mit ehrenamtlicher Tätigkeit zu Vereinszwecken entstanden sind, werden erstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Die Mitgliedschaft
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann von allen natürlichen und juristischen Personen erworben werden, die die gemeinnützigen Satzungszwecke anerkennen und unterstützen wollen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Über diesen entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbes. Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten schriftlich vorzulegen. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei und beinhaltet Stimmrecht.
Pflichten des Mitglieds
(5) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags entsprechend der geltenden Beitragsordnung. Dem Verein sind Veränderungen von Postanschrift und Geschäftsfähigkeit schriftlich mitzuteilen.

Mitgliedsbeiträge
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, in der die Beitragshöhe festgesetzt wird. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren oder Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
Beendigung der Mitgliedschaft
(8) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich.
b) durch schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder des gesetzlichen Vertreters gegenüber dem Vorstand drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahrs.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste mittels Beschluss des Vorstands. Ein Mitglied kann dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Gebühren im Rückstand ist. Eine Wiederaufnahme der Mitgliedschaft ist möglich.
d) durch Ausschluss mittels Beschluss des Vorstandes. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins vorsätzlich zuwiderhandelt. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Eine Wiederaufnahme in den Verein ist nicht möglich.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft entfällt der Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Mitgliedsbeiträge oder Spenden.

§ 6 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand
Zusammensetzung und Aufgabenverteilung
(1) Zum gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigten Vorstand gem § 26 BGB gehören
- erste/r Vorsitzende/r,
- zweite/r  Vorsitzende/r,
- Vorstand für Finanzen (Schatzmeister/-in)
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können beschließen, dass zum Vorstand eine Anzahl Beisitzer tritt, die nicht zum Vorstand gemäß § 26 BGB gehören (sog. erweiterter Vorstand).
(2) Der Verein wird in sämtlichen Angelegenheiten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Rechtsgeschäfte ab einem Betrag von 500,00 Euro sowie Rechtsgeschäfte mit wiederkehrenden Leistungen (z.B. Arbeitsverträge) sind für den Verein nur verbindlich, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands zugestimmt haben.

Zuständigkeit des Vorstands
(4) Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann dazu eine Geschäftsordnung aufstellen und diese später anpassen, soweit keine anderweitigen Vorgaben durch die Mitgliederversammlung erfolgen.
(5) Die Zuständigkeit des Vorstands umfasst alle Angelegenheiten des Vereins, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Die Geschäftsführung des Vereins muss auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des Vereinszwecks gerichtet sein.
(6) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Verteilung und Verwendung eingenommener Fördergelder, Spenden etc., in ausschließlicher und unmittelbarer Erfüllung des Vereinszwecks nach eigenem Ermessen, soweit nicht die Mitgliederversammlung bereits einen Verwendungszweck beschlossen hat. Näheres kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts
e) Beschlussfassung über die Aufnahme und Streichung sowie Ausschluss von Mitgliedern
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Seine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig.
(8) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus dem Amt aus, so ist innerhalb von 6 Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen ist.
Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands.
(9) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. Die Sitzungen des Vorstands finden nach Bedarf statt. Über diese sind Protokolle zu führen, die vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen sind.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen oder fernmündlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Stimmrechte der Mitglieder
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Beschränkt Geschäftsfähige, insbes. Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Stimmrechte sind nicht übertragbar.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(4) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und des Kassenprüferberichts
b) Entlastung des Vorstands
c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäfts­jahr
d) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Änderung der Geschäftsordnung
i) Änderung der Satzung
j) Auflösung des Vereins
Einberufung der Mitgliederversammlung
(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst im ersten Quartal stattfinden.
(6) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (§ 126 b BGB) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Folgetag der Absendung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene (Email-) Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitglieder­versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorstand hat diese Ergänzung in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die während der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
Versammlungs- und Wahlordnung
(8) Eröffnet und geleitet wird die Mitgliederversammlung von einem Mitglied des Vorstandes. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
(9) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und evtl. vorausgehender Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden. Den Wahlleiter wählt die Versammlung. Wahlvorschläge durch die Versammlungsmitglieder unterbreitet.
(10) Der Versammlungsleiter stellt zuerst die Tagesordnung zur Diskussion. Werden keine Änderungen oder Nachträge geäußert, so lässt er über die Tagesordnung Beschluss fassen.
(11) Über jede Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Wahlen wird die Niederschrift zusätzlich vom Wahlleiter unterzeichnet.
(12) Über die Art der Abstimmung lässt der Versammlungsleiter Beschluss fassen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Anwesenden dies verlangt.
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(13) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(14) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Enthaltungen gelten als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(15) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.     
Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer-, Gemeinnützigkeits- ­oder Vereinsrecht verlangt werden, können von einem der Vorstandsvorsitzenden selbständig ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorgenommen und ausgeführt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern umgehend schriftlich mitzuteilen.
(16) Zur Auflösung des Vereins oder zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
(17) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
Außerordentliche Mitgliederversammlung
(19) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins es erfordert
b) 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Es gelten die Regelungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 9 Finanzen
(1) Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr gewählt. Kassenprüfer kann jedes volljährige Mitglied werden, ausgenommen Vorstandsmitglieder. Eine Wiederwahl ist möglich. Wird ein Kassenprüfer in den Vorstand gewählt oder vom Vorstand in ein Gremium des Vereins berufen, so ist das Amt des Kassenprüfers neu zu besetzen.
(2) Die Kassengeschäfte sind nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu erfassen und zu dokumentieren.
(3) Kassenprüfungen sind mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Kassenprüfberichte werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Zwischenprüfungen der Kasse vorzunehmen.
(4) Durch den Vorstand für Finanzen werden in der ordentlichen Mitgliederversammlung die Finanzen dargelegt. Stichtag ist das Ende des Geschäftsjahres.
(5) Das Ergebnis der Finanzdarlegung ist von den Mitgliedern zu bestätigen und der Vorstand für Finanzen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte für das abgerechnete Jahr zu entlasten. Der Versammlungsleiter und die Kassenprüfer haben in der Buchführung die Entlastung durch Unterschrift zu beurkunden.

§ 10 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Vorstand für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuried zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung benachteiligter Neurieder Kinder und Jugendliche.

Neuried, den 27.9.2011